Beleidigung eines Polizisten durch den Ausruf der Buchstabnefolge "A.C.A.B."
19.08.2008
Der Ausspruch der Buchstanbenfolge "A.C.A.B." gegenüber einem Polizisten ist als Beleidigung strafbar.
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Folgender Sachverhalt hatte sich zugetragen:
Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18 Jahre alte Angeklagte beobachtete einen Polizisten dabei, wie dieser einen Unfall aufnahm. Ohne ersichtlichen Grund zeigte er mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten und rief dabei laut "A.C.A.B.". Hierfür wurde er vom Jugendrichter wegen Beleidigung gem. § 185 StGB zur Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 200,00 € verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Der Jugendrichter habe der Buchstabenfolge zu Recht den Sinngehalt "all cops are bastards" beigemessen. Die in diesem Fall einzig in Frage kommende Auslegung der Buchstabenfolge beziehe sich auf diese englischsprachige Parole, die vor allem in der Subkultur jugendlicher Rechtsradikaler verwendet werde. Eine andere Deutung scheide objektiv aus.
Nachvollziehbar hat das Oberlandesgericht auch ausgeführt, dass die individuelle Bezeichnung eines Polizisten ("cop") als "bastard" sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend sei und somit die Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschluss vom 23. Juni 2008 (1 Ss 329/08)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 08.07.2008
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Folgender Sachverhalt hatte sich zugetragen:
Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18 Jahre alte Angeklagte beobachtete einen Polizisten dabei, wie dieser einen Unfall aufnahm. Ohne ersichtlichen Grund zeigte er mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten und rief dabei laut "A.C.A.B.". Hierfür wurde er vom Jugendrichter wegen Beleidigung gem. § 185 StGB zur Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 200,00 € verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Der Jugendrichter habe der Buchstabenfolge zu Recht den Sinngehalt "all cops are bastards" beigemessen. Die in diesem Fall einzig in Frage kommende Auslegung der Buchstabenfolge beziehe sich auf diese englischsprachige Parole, die vor allem in der Subkultur jugendlicher Rechtsradikaler verwendet werde. Eine andere Deutung scheide objektiv aus.
Nachvollziehbar hat das Oberlandesgericht auch ausgeführt, dass die individuelle Bezeichnung eines Polizisten ("cop") als "bastard" sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend sei und somit die Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschluss vom 23. Juni 2008 (1 Ss 329/08)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 08.07.2008
