Bestätigung der BGH-Rechtsprechung zur "Farbwahlklausel"
20.02.2009
Bereits mit Urteil vom 18. Juni 2008 (VIII ZR 224/07) hatte der BGH entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Weiter vertritt der BGH die Auffassung, dass eine solche formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin führt.
Zwar sei dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Allerdings bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Im Verfahren VIII ZR 166/08 hatte der BGH zu entscheiden, ob eine Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam ist:
"Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen."
Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel im Anschluss an seine oben genannte Entscheidung wegen der Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl für unwirksam erklärt und ausdrücklich offen gelassen, ob die Klausel auch wegen des im zweiten Abschnitt eventuell enthaltenen "starren Fristenplans" unwirksam ist.
Zwar sei dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Allerdings bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Im Verfahren VIII ZR 166/08 hatte der BGH zu entscheiden, ob eine Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam ist:
"Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen."
Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel im Anschluss an seine oben genannte Entscheidung wegen der Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl für unwirksam erklärt und ausdrücklich offen gelassen, ob die Klausel auch wegen des im zweiten Abschnitt eventuell enthaltenen "starren Fristenplans" unwirksam ist.
