Der BGH zum strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag
10.09.2008
Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2008 über die Revision eines Angeklagten entschieden, der durch das Landgericht Bonn wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen versuchten Totschlags aufgehoben und im Übrigen die Sache an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Hintergrund der Tat war eine Auseinandersetzung zwischen dem stark angetrunkenen Angeklagten und einem weiteren Gaststättenbesucher. Nachdem der Angeklagte durch den Wirt Hausverbot erhalten hatte, holte er zu Hause ein Messer mit einer ca. 15cm langen Klinge und traf vor der Gaststätte erneut auf seinen Kontrahenten. Diesen stach er einmal in den linken Unterbauch, worauf sich der Verletzte sofort wieder in die etwa 30m entfernte Kneipe begab, wo er zusammenbrach. Die Verletzung war zwar lebensgefährlich, der Geschädigte konnte jedoch durch eine Notoperation gerettet werden.
Das Landgericht Bonn verneinte einen strafbefreienden Rücktritt mit dem Argument, der Angeklagte habe das aus seiner Sicht Erforderliche getan, um den Tötungserfolg herbeizuführen. Der Versuch sei mit diesem einen Stich bereits beendet gewesen, so dass der Angeklagte aus seiner Sicht gerade nicht die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben habe. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht: Es sei nämlich auf die Vorstellung des Täters nach Ausführung der (letzten) Tathandlung abzustellen und nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt auf Grund der Tatsache, dass sich der Verletzte zunächst ohne erkennbare Beeinträchtigung vom Tatort entfernte, meinte, sein erster Stich habe keine erheblichen Verletzungen verursacht. Der Umstand, dass er nachweislich dennoch kein zweites Mal zugestochen habe, reiche aus, eine freiwillige Aufgabe des Tatplans zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen.
Damit hat der Bundesgerichtshof einmal mehr seine täterfreundliche Rechtsprechung zur Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts bestätigt. Zu bemerken ist allerdings, dass er in der Vergangenheit stets eine „besonders eingehende Erörterung des Vorstellungsbildes des Täters“ forderte. Diese Begründungstiefe ist dem heute veröffentlichten Beschluss nicht zu entnehmen.
(BGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 2 StR 317/08)
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
Hintergrund der Tat war eine Auseinandersetzung zwischen dem stark angetrunkenen Angeklagten und einem weiteren Gaststättenbesucher. Nachdem der Angeklagte durch den Wirt Hausverbot erhalten hatte, holte er zu Hause ein Messer mit einer ca. 15cm langen Klinge und traf vor der Gaststätte erneut auf seinen Kontrahenten. Diesen stach er einmal in den linken Unterbauch, worauf sich der Verletzte sofort wieder in die etwa 30m entfernte Kneipe begab, wo er zusammenbrach. Die Verletzung war zwar lebensgefährlich, der Geschädigte konnte jedoch durch eine Notoperation gerettet werden.
Das Landgericht Bonn verneinte einen strafbefreienden Rücktritt mit dem Argument, der Angeklagte habe das aus seiner Sicht Erforderliche getan, um den Tötungserfolg herbeizuführen. Der Versuch sei mit diesem einen Stich bereits beendet gewesen, so dass der Angeklagte aus seiner Sicht gerade nicht die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben habe. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht: Es sei nämlich auf die Vorstellung des Täters nach Ausführung der (letzten) Tathandlung abzustellen und nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt auf Grund der Tatsache, dass sich der Verletzte zunächst ohne erkennbare Beeinträchtigung vom Tatort entfernte, meinte, sein erster Stich habe keine erheblichen Verletzungen verursacht. Der Umstand, dass er nachweislich dennoch kein zweites Mal zugestochen habe, reiche aus, eine freiwillige Aufgabe des Tatplans zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen.
Damit hat der Bundesgerichtshof einmal mehr seine täterfreundliche Rechtsprechung zur Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts bestätigt. Zu bemerken ist allerdings, dass er in der Vergangenheit stets eine „besonders eingehende Erörterung des Vorstellungsbildes des Täters“ forderte. Diese Begründungstiefe ist dem heute veröffentlichten Beschluss nicht zu entnehmen.
(BGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 2 StR 317/08)
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
