Deutsche Annington unterliegt erneut in einem Mieterhöhungsrechtsstreit

25.03.2009

Für das Amts- und das Landgericht Karlsruhe ist das der Mieterhöhung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Mai 2007 keine ausreichende Begründung im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Karlsruher Mietern der Deutschen Annington sind in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Mieterhöhungsbegehren zugegangen, die nicht etwa mit der üblichen Nennung von drei Vergleichswohnungen begründet waren, sondern mit einem Gutachten eines Sachverständigen Dipl.-Ing. Willi Sparka aus dem Mai 2007. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung schuldeten die Mieter allerdings nicht, so das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 23. Januar 2009 (9 S 109/08).

Grundsätzlich müssen Mieterhöhungsbegehren im Wohnraummietrecht begründet werden Das Gesetz nennt einen abschließenden Kanon an Begründungsmitteln. Da es in Karlsruhe keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Mietspiegel gibt, werden zumeist so genannte Vergleichswohnungen genannt, was ausreichend sein kann. Nicht so die Deutsche Annington: Sie hat ein Sachverständigengutachten für insgesamt zehn Anwesen erstellen lassen, wobei sich Angaben zur Größe der Häuser und Anzahl der Wohnungen aus dem Gutachten nicht ergeben. Darüber hinaus lässt sich aus dem Gutachten nicht ersehen, welche Wohnungen in welchen Häusern durch den Sachverständigen konkret besichtigt worden sind. Da die Mieterhöhungsbegehren damit nicht ausreichend begründet sind, schulden die Mieter keine erhöhte Miete.

Das Landgericht bekräftigt seine Auffassung, die es bereits in einem Urteil am 11. Juli 2008 (9 S 103/08) vertreten hat. Dennoch hat die Deutsche Annington am 13. Februar 2009 eine weitere Zustimmungsklage wegen Mieterhöhung gestützt auf das fragliche Gutachten erhoben. Über deren Sinnlosigkeit kann man kaum streiten: Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage im frühen ersten Termin abgewiesen.

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2009 - 9 C 64/09
Landgericht Karlsruhe, Urteile vom 11. Juli 2008 - 9 S 103/08 und 23. Januar 2009 (9 S 109/08)

Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth

Zurück