Drei Entscheidungen des BGH zur AdWord-Werbung bei Google
23.01.2009
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob in der Verwendung einer fremden
Wortmarke als Google Ad-Word eine Benutzung als Marke im Sinne des
Markengesetzes darstellt, dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234
EG-Vertrag vorgelegt.
Google-Adwords sind in ihrer ursprünglichen und nach wie vor verbreitetsten Form vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen.
Gestern hat der erste Zivilsenat in drei Verfahren Entscheidungen verkündet. In zwei Verfahren konnte er abschließend entscheiden, da keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorlag beziehungsweise eine nach ständiger Rechtsprechung markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung der Marke vorlag.
Das dritte Verfahren hat der Bundesgerichtshof ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen.
Google-Adwords sind in ihrer ursprünglichen und nach wie vor verbreitetsten Form vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen.
Gestern hat der erste Zivilsenat in drei Verfahren Entscheidungen verkündet. In zwei Verfahren konnte er abschließend entscheiden, da keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorlag beziehungsweise eine nach ständiger Rechtsprechung markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung der Marke vorlag.
Das dritte Verfahren hat der Bundesgerichtshof ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay und Urteile vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb und vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
