Ebay-Verkäufer gebrauchter Markenkleidung von Abmahnwelle überrumpelt

04.09.2008

Jüngst konnten wir Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach erfolgter Abmahnung gegen unsere Mandantschaft erfolgreich abgewehren. Lesen Sie hierzu unseren Leserbrief zum Spiegel-Online-Artikel "Ebay-Verkäufer von Abmahnwelle überrumpelt":

Zu ergänzen ist, dass die Firma K & K Logistics in Einzelfällen Abmahnungen ausgesprochen hat, ohne die Auktion selbst zu unterbinden. In einem durch das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 19. August 2008 entschiedenen Fall wurde die Abmahnung rund fünf Wochen nach der Auktion zugestellt; der fragliche Artikel befand sich zu dieser Zeit längst beim Käufer.

Im Prozess, in dem es nur noch um die gegenüber der vorgerichtlichen Forderung bereits reduzierten Kosten der anwaltlichen Beauftragung ging, wurde seitens der Beklagten bestritten, dass es sich um eine Fälschung handele und das Gericht sah die Klägerin in der Beweislast: Es fehle jedoch an einer nachvollziehbaren und dem Beweis zugänglichen Darlegung des Plagiatsvorwurfs, die Klägerin habe "nicht einmal Beurteilungskriterien aufgezeigt, die zur Unterscheidung zwischen einem Original und einer Fälschung geeignet sind", so dass dem pauschalen Beweisangebot „Fälschungsgutachten“ nicht nachgegangen werden müsse.

Das ausführliche Urteil beschränkt seine Argumentation jedoch nicht nur auf die Beweisfälligkeit: Es werden grundsätzliche Ausführungen zur Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei - wie im zu entscheidenden Fall - nicht erkennbarer Wiederholungsgefahr, und - vor dem Hintergrund, dass seitens der Kanzlei Dr. Winterstein offensichtlich mittels vorformulierter Musterschreiben gearbeitet wird - zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten und schließlich zur den Anforderungen an die Darlegung des Streitwertes gemacht.

Es trifft also durchaus zu, dass bei Ebay-Verkaufen mit gebrauchten Markenartikeln Vorsicht geboten ist. Dennoch muss die Forderung der Firma K & K Logistics auf Erstattung von Anwaltskosten nicht in jedem Fall und schon gar nicht in der geforderten Höhe berechtigt sein. Unsere Kanzlei kann daher nur empfehlen, sich in jedem Fall, in dem wie das Amtsgericht Frankfurt ausführt, die "Vielzahl der Parallelverfahren den Verdacht nahe legt, dass es sich um eine gewerbsmäßige Abmahntätigkeit handeln könnte, bei der die Schaffung von Gebührentatbeständen ... im Vordergrund des Interesses steht", anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth

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