Keine Einbürgerung eines langjährigen "Milli Görüs"-Funktionärs
22.07.2008
Ein aktives Mitglied und langjähriger Funktionär der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs" (IGMG) kann nur dann eingebürgert werden, wenn er sich von einbürgerungsschädlichen Strömungen innerhalb der Organisation distanziert. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 13 S 2613/03). Nach Ansicht des VGH rechtfertigt die Mitgliedschaft in der IGMG desjenigen, der Antrag auf Einbürgerung gestellt hat die Annahme, dass er Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Das stehe dem Einbürgerungsbegehren entgegen.
Die IGMG sei inzwischen als eine Organisation anzusehen, die in relevanten Teilen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren "einbürgerungsschädlichen" Wurzeln ist. Eine generelle dauerhafte "Umorientierung" der IGMG als Gesamtorganisation könne jedoch noch nicht angenommen werden. Daher komme es zusätzlich auf die Einstellung des jeweiligen Ausländers an. Es sei zu entscheiden, ob er die Organisation als Ganzes mitträgt oder ob er sich für seine Person eindeutig und nachhaltig von deren einbürgerungsfeindlichen Zielen abgewandt hat, indem er sich innerhalb der widerstreitenden Strömungen der Gemeinschaft klar positioniert. Deswegen könne ein Mitglied oder ein Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, grundsätzlich eingebürgert werden.
Diese Voraussetzungen hat der VGH in dem zu entscheidenden Fall jedoch als nicht gegeben betrachtet und die Klage daher abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die IGMG sei inzwischen als eine Organisation anzusehen, die in relevanten Teilen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren "einbürgerungsschädlichen" Wurzeln ist. Eine generelle dauerhafte "Umorientierung" der IGMG als Gesamtorganisation könne jedoch noch nicht angenommen werden. Daher komme es zusätzlich auf die Einstellung des jeweiligen Ausländers an. Es sei zu entscheiden, ob er die Organisation als Ganzes mitträgt oder ob er sich für seine Person eindeutig und nachhaltig von deren einbürgerungsfeindlichen Zielen abgewandt hat, indem er sich innerhalb der widerstreitenden Strömungen der Gemeinschaft klar positioniert. Deswegen könne ein Mitglied oder ein Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, grundsätzlich eingebürgert werden.
Diese Voraussetzungen hat der VGH in dem zu entscheidenden Fall jedoch als nicht gegeben betrachtet und die Klage daher abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
