Eine "Farbwahlklausel" im Mietvertrag ist unwirksam

18.06.2008

Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag nach der Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen sind, ist unwirksam. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 18.06.2008 Az. VIII ZR 224/07 entschieden. Entscheidend hat der BGH dabei darauf abgestellt, dass eine solche Klausel den Mieter bereits während der Mietzeit dazu verpflichte, neutrale, helle, deckende Farben zu verwenden. Zwar sei ein Interesse des Vermieters an einer Rückgabe der Mietsache nach Ende der Mietzeit in einem solchen Zustand anerkennenswert, es bestehe jedoch kein Grund dem Mieter während der Mietzeit eine andersartige Gestaltung, sei sie frabig oder nicht deckend, zu untersagen.

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