Erste Entscheidung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht

18.07.2008

Im Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Auch im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die Möglichkeit der Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes hinaus bestehen. Hierfür sind nicht nur kindbezogene, sondern ggf. auch elternbezogene Gründe in Betracht zu ziehen.

Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Selbst bei einer Betreuung des Kindes im Kindergarten könne eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils überobligatorisch sein, da das Kind auch in den Abendstunden voll betreut werden müsse. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, hat der BGH offen gelassen. Dies werden die Instanzgerichte zu entscheiden haben.

Urteil vom 16. Juli 2008 Az. XII ZR 109/05

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