Individuelle Endrenovierungsvereinbarung und starre Fristenpläne - BGH-Urteil bringt keine Klarheit
16.02.2009
Auch den Gründen des Urteils vom 14.01.2009 (VIII ZR 71/08) ist nicht zu entnehmen, ob eine individuelle Vereinbarung über die Endrenovierung durch den Mieter wirksam ist, wenn der Mietvertrag einen so genannten starren Fristenplan enthält (vgl. unsere Meldung vom 16. Januar 2009).
Den seit heute vorliegenden Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass der erkennende Senat es wohl weiterhin "für denkbar" hält, dass in diesen Fällen beide Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB darstellen, das bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist. Ob man allerdings so entscheiden würde, bleibt offen.
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
Den seit heute vorliegenden Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass der erkennende Senat es wohl weiterhin "für denkbar" hält, dass in diesen Fällen beide Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB darstellen, das bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist. Ob man allerdings so entscheiden würde, bleibt offen.
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
