Kein Versicherungsschutz für Unfälle auf Umwegen
14.08.2008
Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für einen Unfall aufkommen, den ein Versicherter dabei erleidet, dass er einen Umweg auf dem Weg zu seiner Arbeit einschlägt, wenn dieser objektiv nicht nachvollziehbar ist.
Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen hervor, das am 13.08.2008 veröffentlicht wurde. Die dortige Klägerin fuhr morgens nicht auf direktem Weg zu ihrer Arbeitstelle, sondern begab sich in entgegengesetzter Richtung in die nächste Ortschaft, um dort zu Tanken. Auf diesem Umweg ereignete sich ein Unfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung nach Auffassung der Klägerin einzustehen habe. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da sich der Unfall nicht auf dem Weg zur Arbeit ereignet habe. Die Klägerin hingegen argumentierte, sie habe zunächst tanken müssen, um zur Arbeit zu gelangen. Daher sei der Weg zur Tankstelle vom Versicherungsschutz erfasst. In erster Instanz hatte die Klage Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Nach Auffassung des LSG Hessen seien Versicherte zwar nicht ausschließlich auf dem direkten Weg zur Arbeit geschützt. Jedoch seien längere Wege nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare, betriebsbezogene Gründe sprächen. Dies sei z.B. der Fall, wenn eine verkehrstechnisch ungünstige Strecke mit hohem Stauaufkommen umgangen werde oder eine Strecke gewählt werde, die zwar länger, dafür aber mit höherem Tempo zu befahren sei.
Derartige Gründe waren für den Umweg der Klägerin zum Tanken aus Sicht des Gerichts jedoch nicht erkennbar. Tanken gehöre grundsätzlich zum persönlichen Lebensbereich, der unversichert ist. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei.
AZ L 3 U 195/07 – Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verfasser: Rechtsanwalt Marc Vogelbacher
Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen hervor, das am 13.08.2008 veröffentlicht wurde. Die dortige Klägerin fuhr morgens nicht auf direktem Weg zu ihrer Arbeitstelle, sondern begab sich in entgegengesetzter Richtung in die nächste Ortschaft, um dort zu Tanken. Auf diesem Umweg ereignete sich ein Unfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung nach Auffassung der Klägerin einzustehen habe. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da sich der Unfall nicht auf dem Weg zur Arbeit ereignet habe. Die Klägerin hingegen argumentierte, sie habe zunächst tanken müssen, um zur Arbeit zu gelangen. Daher sei der Weg zur Tankstelle vom Versicherungsschutz erfasst. In erster Instanz hatte die Klage Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Nach Auffassung des LSG Hessen seien Versicherte zwar nicht ausschließlich auf dem direkten Weg zur Arbeit geschützt. Jedoch seien längere Wege nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare, betriebsbezogene Gründe sprächen. Dies sei z.B. der Fall, wenn eine verkehrstechnisch ungünstige Strecke mit hohem Stauaufkommen umgangen werde oder eine Strecke gewählt werde, die zwar länger, dafür aber mit höherem Tempo zu befahren sei.
Derartige Gründe waren für den Umweg der Klägerin zum Tanken aus Sicht des Gerichts jedoch nicht erkennbar. Tanken gehöre grundsätzlich zum persönlichen Lebensbereich, der unversichert ist. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei.
AZ L 3 U 195/07 – Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verfasser: Rechtsanwalt Marc Vogelbacher
