Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
10.07.2008
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter im Rahmen einer Erhöhung der Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete einen Zuschlag dafür geltend machen darf, dass die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Nach dem Urteil des BGH vom 09.07.2008 Az. VIII ZR 181/07 ist ein solcher Zuschlag unzulässig.
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Vermieter nach § 558 Abs, 1 Satz 1 BGB lediglich dieZustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Ein darüber hinaus gehender Zuschlag sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der vom Kläger geforderte Zuschlag ließe sich auch nicht mit dem System der Vergleichsmiete in Einklang bringen, da Maßstab für die Vergleichsmiete die jeweiligen Marktverhältnisse seien. Der begehrte Zuschlag hingegen, würde sich an den Kosten für die vorzunehmenden Schönheitsreparaturen orientieren. Somit würde ein Kostenelement ohne Rücksicht auf die Durchsetzbarkeit derartiger Preise am Markt herangezogen.
Ein Zuschlag zur Miete im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung scheidet nach dem BGH ebenfalls aus, da im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel keine Lücke im Vertrag entstehe, die der typischen Interessenlage der Vertragsparteien nicht mehr gerecht werde. Vielmehr habe der Vermieter nach dem Gesetz die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen. Da die Unwirksamkeit der Klausel hier zu keinem anderen Ergebnis führt, liegt keine der Interessenlage der Vertragsparteien widersprechende Regelung vor.
Das Urteil ist sachlich zutreffend und in seiner Wirkung zu begrüßen, da der BGH für die Beteiligten nunmehr klargestellt hat, dass die gesetzlich vorgesehenen Faktoren für eine Zustimmung zur Mieterhöhung eine abschließende Regelung darstellen. Damit folgt der BGH auch der Argumentation, die die Kanzlei Lutz Beck Kögler & Kollegen in einem ebenfalls noch am BGH anhängigen Rechtsstreit vertreten hat, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde liegt.
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Vermieter nach § 558 Abs, 1 Satz 1 BGB lediglich dieZustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Ein darüber hinaus gehender Zuschlag sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der vom Kläger geforderte Zuschlag ließe sich auch nicht mit dem System der Vergleichsmiete in Einklang bringen, da Maßstab für die Vergleichsmiete die jeweiligen Marktverhältnisse seien. Der begehrte Zuschlag hingegen, würde sich an den Kosten für die vorzunehmenden Schönheitsreparaturen orientieren. Somit würde ein Kostenelement ohne Rücksicht auf die Durchsetzbarkeit derartiger Preise am Markt herangezogen.
Ein Zuschlag zur Miete im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung scheidet nach dem BGH ebenfalls aus, da im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel keine Lücke im Vertrag entstehe, die der typischen Interessenlage der Vertragsparteien nicht mehr gerecht werde. Vielmehr habe der Vermieter nach dem Gesetz die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen. Da die Unwirksamkeit der Klausel hier zu keinem anderen Ergebnis führt, liegt keine der Interessenlage der Vertragsparteien widersprechende Regelung vor.
Das Urteil ist sachlich zutreffend und in seiner Wirkung zu begrüßen, da der BGH für die Beteiligten nunmehr klargestellt hat, dass die gesetzlich vorgesehenen Faktoren für eine Zustimmung zur Mieterhöhung eine abschließende Regelung darstellen. Damit folgt der BGH auch der Argumentation, die die Kanzlei Lutz Beck Kögler & Kollegen in einem ebenfalls noch am BGH anhängigen Rechtsstreit vertreten hat, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde liegt.
