Klingelton und Urheberrecht - Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

30.12.2008

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht) vertritt ihre Mitglieder - Komponisten, Textdichter und Verleger von Musikwerken - bei der Wahrnehmung ihrer Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte in Deutschland. Zu diesem Zweck schließt die vereinsrechtlich organisierte GEMA so genannte Berechtigungsverträge mit ihren Mitgliedern, der in der Regel ihr gesamtes Werk umfasst.

Im Verfahren I ZR 23/06 hatte der unter anderem für das Urheberrecht zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs am 18. Dezember 2008 zu entscheiden, ob dieser Berechtigungsvertrag auch die Lizenzierung von Musikstücken als Klingelton umfasst oder ob es in diesem Zusammenhang einer gesonderten Autorisierung durch den Urheber bedarf. Der klagende Komponist des Musikstücks "Rock my life" hatte einen Berechtigungsvertrag in der Fassung 1996 mit der GEMA geschlossen und vertrat die Auffassung, dass dieser die Lizenzierung als Klingelton nicht umfasst. Seine Klage hatte Erfolg; zugleich hat der Bundesgerichtshof jedoch grundsätzlich festgehalten, dass die Berechtigungsverträge neuerer Fassung der GEMA sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. In diesen Fällen bedürfe es keiner weiteren Einwilligung des Urhebers, wenn das Werk in einer Weise umgestaltet wird, "wie es üblich und voraussehbar gewesen sei".

Dabei sei es "üblich und voraussehbar, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung beziehungsweise Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt." (Mitteilung des BGH vom 18.12.08)

Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth

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