Mieterhöhungswelle im sozialen Wohnungsbau
22.12.2008
Mit der Überschrift „Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel“ war die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2008 versehen, die sich auf seine Entscheidung im Verfahren VIII ZR 181/07 bezog. Mit jenem Urteil wurde die wohl umstrittenste Frage des deutschen Mietrechts der letzten Jahre höchstrichterlich im Sinne des Mieters entschieden: Ein Vermieter kann keinen höheren Mietzins verlangen, wenn sich herausstellt, dass die vertragliche Vereinbarung, nach der der Mieter Renovierungsarbeiten während und zum Ende des Mietverhältnisses vorzunehmen hat, unwirksam ist und den Mieter folglich keinerlei Renovierungsverpflichtung trifft.
Die Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hat jedoch nicht für sämtliche Wohnraummietverhältnisse Rechtssicherheit geschaffen. Sie greift nämlich zunächst nur Raum in so genannten preisfreien Mietverhältnissen. Dem gegenüber stehen in Deutschland mehrere Millionen Mietwohnungen, die mit staatlichen Fördermitteln erbaut oder saniert worden sind. In diesen Mietverhältnissen unterliegt die Möglichkeit, die dort so genannte Kostenmiete zu erhöhen, eigenen Regeln, insbesondere dem Wohnungsbindungsgesetz und der Zweiten Berechnungsverordnung.
In den vergangenen Wochen ist nun eine Vielzahl von betroffenen Vermietern an Ihre Mieter mit der Aufforderung herangetreten, wegen der Unwirksamkeit der Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen eine höhere Miete zu bezahlen, denn bei Abschluss des Mietvertrags sei diese Abwälzung in die Kalkulation der Miete eingeflossen und nun sei die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Es ist derzeit vollkommen unklar, ob die Vermieter mit ihrem Vorstoß im Recht sind. Zweifellos wird sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage zu beschäftigen haben. Bis dahin raten wir betroffenen Mietern dringend, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da ein Ignorieren der Aufforderung schwer wiegende Folgen bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses haben kann, andererseits gute Gründe dafür sprechen, dass der Erhöhungsbetrag gerade nicht geschuldet ist.
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
Die Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hat jedoch nicht für sämtliche Wohnraummietverhältnisse Rechtssicherheit geschaffen. Sie greift nämlich zunächst nur Raum in so genannten preisfreien Mietverhältnissen. Dem gegenüber stehen in Deutschland mehrere Millionen Mietwohnungen, die mit staatlichen Fördermitteln erbaut oder saniert worden sind. In diesen Mietverhältnissen unterliegt die Möglichkeit, die dort so genannte Kostenmiete zu erhöhen, eigenen Regeln, insbesondere dem Wohnungsbindungsgesetz und der Zweiten Berechnungsverordnung.
In den vergangenen Wochen ist nun eine Vielzahl von betroffenen Vermietern an Ihre Mieter mit der Aufforderung herangetreten, wegen der Unwirksamkeit der Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen eine höhere Miete zu bezahlen, denn bei Abschluss des Mietvertrags sei diese Abwälzung in die Kalkulation der Miete eingeflossen und nun sei die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Es ist derzeit vollkommen unklar, ob die Vermieter mit ihrem Vorstoß im Recht sind. Zweifellos wird sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage zu beschäftigen haben. Bis dahin raten wir betroffenen Mietern dringend, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da ein Ignorieren der Aufforderung schwer wiegende Folgen bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses haben kann, andererseits gute Gründe dafür sprechen, dass der Erhöhungsbetrag gerade nicht geschuldet ist.
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
