Raubkopien und File-Sharing werden nur noch bei gewerbsmäßigem Handeln verfolgt

18.08.2008

Wie die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf Nachfrage bestätigte, haben sich die Leitlinien zur Vefolgung von Urheberrechtsverletzungen durch den illegalen Download von Musik, Filmen oder Software geändert. Ein entsprechender Artikel erschien auch in der Ausgabe der "BadischenNeuestenNachrichten" vom 07.08.2008.

Nachdem das Urheberrechtsgesetz eine Änderung durch die Einfügung des § 108a UrhG erfahren hat, werden künftig nur noch die Fälle verfolgt, in denen der Verdacht des gewerbsmäßigen Handelns gegeben ist. Nach Einschätzung des Verfassers dieser Nachricht dürfte die Grenze zum gewerbsmäßigen Handeln in etwa bei 100 Files erreicht sein. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine unverbindliche Schätzung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass somit der Download in geringem Umfang legalisiert worden wäre. So werden Einzelfälle auch zukünftig verfolgt werden, etwa wenn besonders teure Software, die mehrere Tausend EURO kostet illegal aus dem Netz heruntergeladen wird oder Filme noch vor oder zeitnah zu deren Erscheinen im Kino angeboten oder bezogen werden.

Bedeutsam ist dies für die Praxis der Abmahnanwälte, die im Auftrag der Musik-, Film- und Unterhaltungssoftwareindustrie die Urheberrechtsverletzungen verfolgen. Dabei gelangen die Anwälte nicht über die Provider an die begehrten IP-Adressen der Internetnutzer, sondern müssen den Umweg über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nehmen. Dieser Weg scheint nun weitestgehend versperrt zu sein, so dass zu erwarten ist, dass die Welle der Abmahnungen nebst hohen Schadensersatzforderungen und Rechtsanwaltsgebühren weiter zurückgehen wird.

Damit folgt auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dem in letzter Zeit erkennbaren Trend, die Flut von Abmahnungen auf Kosten des Staates einzudämmen. Bislang ist die oben beschriebene neue Handhabung der Strafverfolgungsbehörden jedoch nur aus Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen bekannt. Bewohner der übrigen Bundesländer müssen also nach wie vor Vorsicht beim Download aus dem Internet walten lassen.

Verfasser: Rechtsanwalt Marc Vogelbacher        
  • Weitere Informationen:
          UrhG

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