Rechtsschutzversicherung: Schutz bei Schimmel in der Mietwohnung

10.02.2009

Das Amtsgericht Mannheim hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2008 die Rechte von Mieter gegenüber ihrem Rechtsschutzversicherer gestärkt, wenn sich Schimmel in der Mietwohnung bildet.

Allen Rechtschutzversicherungsverträgen liegen Allgemeine Rechtsschutzbedingungen in unterschiedlichen Fassungen zu Grunde. Die Frage, wann im Grundstücksrechtsschutz nach § 29 ARB 2000 der Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c ARB 2000 eingetreten ist, wenn im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses Streit wegen Feuchtigkeitsschäden zwischen Mieter und Vermieter entsteht, wird häufig zum Nachteil des Versicherungsnehmers entschieden. Mit Erstaunen nehmen Mieter, die ihren Versicherungsvertrag erst nach Bezug der Wohnung abgeschlossen haben, dann regelmäßig zur Kenntnis, dass sie wegen "Vorvertraglichkeit" des Versicherungsfalls keinen Rechtsschutz genießen, obschon der Mangel der Mietsache erst viel später zu Tage getreten ist.

Regelmäßig berufen sich Mieter nämlich auf einen Mangel der Bausubstanz der Mietwohnung, die Ihnen durch den Vermieter überlassen worden ist. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist jedoch die Frage, wann der (behauptete) Rechtsverstoß des Vermieters stattgefunden hat. Mit guten Argumenten vertreten die Versicherungen regelmäßig die Auffassung, dass der behauptete Rechtsverstoß des Vermieters in der Übergabe einer mangelhaften Wohnung zu sehen ist. Wenn zu diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz bestand, gebe es auch keine Eintrittspflicht.

Das Amtsgericht Mannheim hat im Verfahren 3 C 333/08 am 19. Dezember 2008 gegen den Versicherer entschieden und dabei die folgenden Leitsätze entwickelt:

1. In Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit tritt der Versicherungsfall erst mit zutage treten des beanstandeten Mangels ein, weil erst dadurch der rechtliche Konflikt ausgelöst wird. Bleibt dessen Zeitpunkt ungeklärt, geht das zu Lasten des Versicherungsnehmers.

2. Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, sind mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses.

3. § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 2000 will "vorprogrammierten" Rechtsstreiten vorbeugen. Dabei ist auf das Wissen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss abzustellen.

So sehr unsere Kanzlei das Urteil begrüßt, müssen wir konzedieren, dass sich das Gericht vor allem von Gerechtigkeitserwägungen leiten ließ und dies in der Urteilsbegründung auch mitteilt. Das Abstellen auf das Wissen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss findet im Wortlaut der ARB-Bestimmung keine Stütze und es ist zweifelhaft, ob sich weitere Gerichte, der Rechtsauffassung des AG Mannheim anschließen.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 19.12.2008 - 3 C 333/08

Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth

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