Tödlicher Ausgang eines Autorennens auf öffentlichen Straßen - Fahrlässige Tötung
30.12.2008
Dem Urteil des vierten Strafsenats vom 20. November 2008 (4 StR 328/08) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am frühen Abend des 30. März 2007 fuhren vier junge Männer auf der Bundesstraße 33 bei Konstanz mit einem Porsche Carrera und einem getunten VW Golf gegeneinander Rennen. Bei einer Geschwindigkeit von über 200km/h verunfallte der VW; der nicht angeschnallte Beifahrer erlag seinen Verletzungen.
Das Landgericht Konstanz war in seinem Urteil vom 28. Februar 2008 den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage, wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu verurteilen, nicht gefolgt. Es sprach lediglich Bewährungsstrafen von 18 beziehungsweise im Falle des überlebenden Beifahrers 8 Monaten aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. November 2008 das Urteil aufgehoben und die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung beziehungsweise der Beihilfe hierzu verurteilt. Die Entscheidung über das Strafmaß obliegt nun zunächst wieder den Richtern aus Konstanz; der Bundesgerichtshof hat diesen jedoch auf den Weg gegeben, dass bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen seien. Damit scheint der Bundesgerichtshof die Auffassung vieler Prozessbeobachter zu teilen, dass die Strafen in erster Instanz zu mild ausgefallen sind. Die Höchststrafe für beide Tatbestände ist mit fünfjähriger Freiheitsstrafe dieselbe; die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung kann jedoch auch nur mit Geldstrafe bestraft werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
Am frühen Abend des 30. März 2007 fuhren vier junge Männer auf der Bundesstraße 33 bei Konstanz mit einem Porsche Carrera und einem getunten VW Golf gegeneinander Rennen. Bei einer Geschwindigkeit von über 200km/h verunfallte der VW; der nicht angeschnallte Beifahrer erlag seinen Verletzungen.
Das Landgericht Konstanz war in seinem Urteil vom 28. Februar 2008 den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage, wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu verurteilen, nicht gefolgt. Es sprach lediglich Bewährungsstrafen von 18 beziehungsweise im Falle des überlebenden Beifahrers 8 Monaten aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. November 2008 das Urteil aufgehoben und die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung beziehungsweise der Beihilfe hierzu verurteilt. Die Entscheidung über das Strafmaß obliegt nun zunächst wieder den Richtern aus Konstanz; der Bundesgerichtshof hat diesen jedoch auf den Weg gegeben, dass bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen seien. Damit scheint der Bundesgerichtshof die Auffassung vieler Prozessbeobachter zu teilen, dass die Strafen in erster Instanz zu mild ausgefallen sind. Die Höchststrafe für beide Tatbestände ist mit fünfjähriger Freiheitsstrafe dieselbe; die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung kann jedoch auch nur mit Geldstrafe bestraft werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth
