Verkehrsrecht: Das OLG Stuttgart zur Mithaftung wegen Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit

27.11.2009

Am Abend des 7. August 2008 ereignete sich auf der A81 ein Auffahrunfall. Die Beklagte in diesem Verfahren beklagte Verkehrsteilnehmerin fuhr zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw auf die Autobahn ein. Gleichzeitig näherte sich von hinten der Kläger mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h auf der linken Fahrspur. Die Fahrerin verblieb nur kurz auf der rechten Fahrspur und wechselte sodann bei deutlich geringerer Geschwindigkeit auf die linke Fahrspur. Dort kam es zum Auffahren des klägerischen Fahrzeuges auf das Fahrzeug der Beklagten.

Die Beklagte war im Rahmen eines Strafverfahrens wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr gemäß § 315c StGB verurteilt worden, dennoch waren dem Kläger vor dem Landgericht Rottweil lediglich 80% des Schadens zugesprochen worden. Die erste Instanz vertrat den Standpunkt, dass den Kläger auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit und der damit verbundenen Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h trotz Dunkelheit, eine Mitschuld von 20% treffe. Diese Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart bestätigt.

Der Kläger könne die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht nachweisen, auch wenn der Spurwechsel der Beklagten sorgfaltswidrig gewesen sei. Unabwendbar ist ein solcher Unfall nämlich nur dann, wenn er auch durch „Idealfahrer“ nicht zu vermeiden gewesen wäre. Bei der Beurteilung des Verhaltens müsse auch dessen hohe Geschwindigkeit berücksichtigt werden, da de Gefahrensituation für den Kläger gerade bei Dunkelheit schwerer zu beherrschen gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass es der Beklagten auf Grund der Dunkelheit schwer gefallen sei, die Geschwindigkeit des Klägers einzuschätzen.

Verfasser: Rechtsanwalt Joachim Muth


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